Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Schiffsführer bei Übergabe des Schiffs unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischer Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen. Hierüber ist ein Protokoll (Checkliste) anzulegen und zu unterzeichnen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls durch den Charterer oder den von ihm bestimmten Schiffsführer, bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe des Protokolls.

2. Bei Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer beim Vercharterer eine Kaution in Bar oder mittels gültiger Kreditkarte.

3. Sollte der Charterer aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktreten wollen, so kann er einen geeigneten Ersatz-Charterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Der Charterer kann den Chartervertrag unter Zahlung folgender Beträge stornieren:

  • Stornierungen bis 3 Monate vor Charterbeginn € 400,00
  • Stornierungen zwischen dem 90. und 60. Tag vor Charterbeginn 25% des Gesamtcharterpreises.
  • Innerhalb der letzten 60 Tage vor Charterbeginn 100% des Gesamtcharterpreises.

Der Vercharterer empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.

4. Der Charterer verpflichtet sich, sich mit den technischen und anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten. Der Ölstand und das Kühlwasser bei Zwei-Kreis-Kühlungen, sowie die Bilgen sind täglich zu kontrollieren und zu warten. Schäden, die durch Unterlassung entstehen, sind in keiner Form versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

5. Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln. Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden.

Er wird:
a) nicht an Wettfahrten teilnehmen
b) nur unter Maschine in Häfen ein- und auslaufen
c) bei Lage die Maschine nicht laufen lassen
d) andere Schiffe nur im Notfall in Schlepp nehmen und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen.
e) alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten ordnungsgemäß erfüllen und Hafengelder zahlen
f) das Bord-Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte ordnungsgemäß und laufend führen und dem Vercharterer übergeben.
g) keine Personen außer auf der Crewliste angemeldet mit auf der Yacht befördern.
h) die gesamte Törnplanung so gestalten, insbesondere die Rückreise so rechtzeitig antreten, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Heimathafen gewährleistet ist. Sollte dennoch wegen plötzlicher Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort fernmündlich oder telegraphisch zu informieren.
i) beachten, dass er eine Segelyacht und keine Motoryacht gechartert hat und deshalb nur so lange unter Maschine fahren, wie es nötig ist.
j) bei angesagten Windstärken von 7 oder mehr Bft. einen schützenden Hafen nicht verlassen
k) Grundberührungen im Logbuch vermerken und bei der Rückgabe der Yacht melden. Bei Besorgnis einer Beschädigung der Yacht durch Grundberührung ist der nächste Hafen anzulaufen, die Untersuchung durch einen Taucher oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen, den Vercharterer fernmündlich zu unterrichten und nach seinen Weisungen zu verfahren.

6. Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlasst der Charterer die unverzügliche und sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von € 100,00 zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage der Quittungen. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarie, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit ist der Vercharterer unverzüglich fernmündlich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie z. B. Ausfall etc.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge verantwortlich oder mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und evtl. weitergehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenmeister, Arzt, Havariekommissar etc.). Lässt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben und ist eine Rückkehr den Umständen nach vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, so dass die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. In diesem Fall werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit erstattet.

7. Der Charterer hat die gecharterte Yacht mit gefülltem Treibstofftank und gründlich gereinigt so rechtzeitig (mindestens 2 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Uhrzeit) an den Liegeplatz zu bringen, dass innerhalb der Charterperiode eine ausführliche Kontrolle des Vorhandenseins der überlassenen Ausrüstungsgegenstände stattfinden kann. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll (Checkliste) angefertigt, das nach Unterzeichnung durch Charterer und Vercharterer verbindlich ist. Die Übernahme der Yacht kann nur verweigert werden, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist. Der Vercharterer ist berechtigt, aus der Kaution (Ziff.2) die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind und nicht durch gewöhnlichen Gebrauch der Yacht entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Im Übrigen ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Rückgabe der Yacht zur Rückzahlung fällig. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.

8. Ist die Yacht bei Rückgabe nicht gründlich gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers vornehmen zu lassen. Die Endreinigung kann im Vorfeld der Buchung auch bestellt werden (gegen Aufpreis).

9. Der Charterer erstellt eine Mängel- und Verlustliste, die er bei Rückgabe der Yacht dem Vercharterer übergibt. In dieser Liste ist jeder außergewöhnliche Vorfall (z. B. Grundberührung, Tampen in der Schraube o.ä.) anzuzeigen.

10. Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen eingecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtungen zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten.

11. Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit soweit als möglich, Schadensminderung eingeleitet werden kann. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall, ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung beim Schiff zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im Rückgabehafen vom Vercharterer abgenommen ist oder eine neue Besatzung im beisein des Vercharterers das Schiff übernommen hat. Der Charterer trägt sämtliche entstehende Kosten.

12. Kann der Vercharterer, auch ohne sein Verschulden die Charteryacht oder eine gleichwertige Yacht nicht zu Beginn der Charterperiode übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gecharterte oder eine gleichwertige Yacht auch nach Ablauf von 48 Stunden nach Beginn der Charterperiode nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Chartervertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.

13. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Eventuell angebotene Gutschriften erfolgen aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die vermittelnde Firma. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

14. Für Streitigkeiten zwischen dem Charterer und BlueBay Yachting aus der Vermittlung dieses Vertrages ist Gerichtsstand München. Beide Parteien vereinbaren deutsches Recht. Allgemeine Charter- und Vertragsbedingungen

Hier können Sie die AGB auch als PDF downloaden:

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